Die Ausbildung in Berlin und Potsdam nach BetrSichV TRBS 3121 & TRBS 2181
Aufzüge zählen zu den „überwachungsbedürftigen Anlagen“ Daher sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch besondere Pflichten für Betreiber von Aufzügen enthalten.
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.
Um diesen Anforderungen zu genügen, werden in der TRBS (Technische Regeln zu Betriebssicherheit) 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen – und in der TRBS 2181 – Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln –die Betreiberpflichten und die Anforderungen an Aufzugswärter konkretisiert.
Der Betreiber hat nach der TRBS 3121 eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, zu beauftragen (der so genannte Aufzugswärter)
Die beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter), die für den Aufzug verantwortlich ist, muss regelmäßig den sicheren Zustand der Aufzugsanlage kontrollieren. Hierzu wird eine vollständige Fahrt in Aufwärts- und Abwärtsrichtung gemacht, um Veränderungen der Fahreigenschaften oder Beschädigungen an der Anlage zu erkennen.
Die beauftragten Personen müssen auch regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen kontrollieren, dass:
Der Aufzugswärter (Beauftragte Person nach TRBS 3121) hat Mängel an der Aufzugsanlage sofort dem Betreiber zu melden. Sind solche Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden könnten, ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und die entsprechenden Gefahrenstellen zu sichern.
Für Personen, die im Aufzug eingeschlossen sind, ist eine Befreiung jederzeit und in angemessener Zeit sicher zu stellen.
Die TRBS 2181 enthält entsprechend geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die vom Betreiber jeweils angepasst an seine Umgebungsbedingungen getroffen werden müssen, um die Personenbefreiung jederzeit in angemessener Zeit gewährleisten zu können.
Alle Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein- in Verbindung mit den notwendigen Fachkenntnissen verfügen.
Vorgeschrieben ist die Teilnahme an einer Ausbildung, die unserem hier angebotenen Kurs entspricht.
Für alle, die in Ihrem Unternehmen die Aufgaben als Beauftragte Person nach TRBS 3121 (Aufzugswärter) ausführen sollen.
Es gibt keine Voraussetzungen, um an dem Kurs teilnehmenzu können. Allerdings hilft ein wenig technisches Verständnis, die Inhalte besser zu verstehen.
Ich bin für Sie da
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